18.1.15 Völkerschlecht

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Die EMRK als Bollwerk der degenerierten westlichen Gesellschaft

 

 

Von Hermann Lei, Kantonsrat, Frauenfeld TG

 

Blut von AIDS-gefährdeten Homosexuellen, Geschlechtsumwandlung für eine 67-jährige, Recht auf Porno, Entschädigung für einen Kopfabschneider und Bleiberecht für Kriminelle – die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) übertrifft sich selbst fortlaufend mit absurden Urteilen und hebelt dadurch unsere Verfassung aus.

Leider befasst sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der auf der Grundlage der EMRK eingerichtet wurde, nicht mehr nur mit grundlegenden Menschenrechten. Alles Mögliche wird als «Menschenrecht» ins Leben gerufen, was die Durchsetzung von echten Menschenrechten zunehmend in den Hintergrund rücken lässt. Mit der Durchsetzung von skurrilen, angeblichen Menschenrechten, hebelt die EMRK unsere Verfassungsordnung aus.

 

Lifestyle-Menschenrechtsschutz

 

Damit Sie sich ein Bild darüber machen können, mit was sich der EMRK den ganzen Tag so befasst, seien hier beispielhaft einige Urteile gegen andere Staaten als die Schweiz aufgeführt:

 

  • Bodenangestellte von Fluggesellschaften dürften während ihrer Arbeit ein Kreuz tragen, Krankenschwestern hingegen nicht.

 

  • Standesbeamte dürfen sich nicht weigern, gleichgeschlechtliche Partnerschaften einzutragen.

 

  • Ein Paartherapeut, der homosexuelle Paare nicht betreuen will, darf entlassen werden (Urteile vom 15.01.2013).

 

  • Ein Buch über das Liebesleben des finnischen ex-Regierungschefs darf geschrieben werde (69939/10 und 73579/10).

 

  • Homosexuelle Männer haben viel häufiger AIDS als der Durchschnitt. Dennoch darf man sie nicht vom Blutspenden ausschliessen (Juli 2014), auch wenn deshalb Empfänger von AIDS-verseuchtem Blut allenfalls sterben.

 

  • Homosexualität ist ein Asylgrund (7. November 2013), sie darf aber nicht wirklich überprüft werden (2014).

 

Verfassung aushebeln

 

Nun jedoch sollen nachfolgend einige Urteile gegen die Schweiz aufgeführt werden, die zu denken geben:

 

–         Kalifa Dembele aus Burkina Faso biss 2005 wegen einer Kontrolle auf einem Drogenhandelsplatz einem Polizisten in den Arm. Trotz völlig haltloser Anschuldigungen des Afrikaners verurteilte der EGMR die Schweiz wegen der «extremen Brutalität» der Polizei. Das sei Folter. Dem Mann wurden 25‘000 Euro zugesprochen – auf Staatskosten.

 

–         Der EGMR fand, Pornos im Kino zu zeigen, sei ein Menschenrecht.

 

–         Der Nigerianer Udeh (2006, schweres Drogendelikt, schlecht integriert, lebt von der Sozialhilfe) darf nicht ausgewiesen werden.

 

–         Schlumpfs Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei verletzt, wenn der/die 67-jährige zwei Jahre warten müsse, bis die Krankenkasse die Geschlechtsumwandlung bezahlt (2009).

 

–         Rivera der 1995 seine Ehefrau mit 49 Messerstichen tötete, ihren Kopf vom Rumpf abtrennte und die Leichenteile in den Garten warf, habe zu lange warten müssen, bis über seine Entlassung entschieden worden sei. Für diesen Entscheid benötigte der Gerichtshof allerdings acht Jahre.

 

–         Hasanbasic (2013, von Sozialhilfe abhängig, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, freiwillig ausgereist), darf nicht verboten werden, wieder in die Schweiz einzureisen.

 

–         Pesukic (2004, vorsätzliche Tötung, Drogendelikte) wurde dank Aussage eines Zeugen überführt, der zu seiner Sicherheit anonym bleiben musste. Damit sei das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren verletzt, meinte der EGMR.

 

–         Wegen des jungen Diabetikers Glor musste die Schweiz eine Gesetzesänderung durchführen. Das Diskriminierungsverbot sei verletzt, wenn leicht behinderte Männer Militärpflichtersatz zahlen müssten.

 

–         Da die Sache verjährt war, hätte die Schweiz nicht erwähnen dürfen, dass ein Priester geständig war, Abhängige vergewaltigt und sexuell missbraucht zu haben. Sie müsse ihm Schmerzensgeld zahlen und einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen (Urteil 60101/09).

 

–         Eine Schweizerin und ein Ungar dürfen bei der Heirat je ihren eigenen Nachnamen beibehalten. Dass die Schweiz eine andere Regelung hat, sei irrelevant (2010).

 

–         Im Fall Rhino schuf der EGMR ein «Menschenrecht» (!) auf Fortführung gesetzwidriger Vereinstätigkeit (11.10.11).

 

–         Am 14.5.2013 wurde die Schweiz – wegen Verletzung von Menschenrechten (!) – verurteilt, weil die schweizerische Gesetzgebung bezüglich Selbstmord zu wenig präzise sei.

 

–         Einem sozialhilfeabhängigen und kriminellen Ausländer mit schlechtem Gesundheitszustand muss eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (11.6.13).

 

–         Eine achtköpfige afghanische Familie dürfe nicht nach Italien zurückgeschickt werden, obwohl dies das Dublin-Abkommen vorsieht. Der Gerichtshof rügte – auf eine Beschwerde des vom Bund unterstützten HEKS – die Schweiz, weil sie sich an einen völkerrechtlichen Vertrag hält (2014).

 

Die Entscheide zeigen: Das Problem ist nicht die EMRK, sondern deren Auslegung durch den Menschenrechts-Gerichtshof als «Lifestyle-Menschenrechtsschutz» einer verwöhnten westlichen Luxusgesellschaft. Dies hebelt unsere Verfassungsordnung aus.

 

Da alle elementaren Menschenrechte bereits durch unsere Bundesverfassung garantiert werden, ist die EMRK nicht nur überflüssig, sondern kontraproduktiv. Sie untergräbt die Souveränität der Schweiz massiv und führt zu derart fragwürdigen Entscheiden, dass wir uns ernsthaft fragen müssen, ob wir die EMRK nicht besser aufkünden wollen. Die Schweiz kann die Menschenrechte sehr wohl auch ohne fremden Richter wahren.

 

Hermann Lei

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